Dr. Christian Sickinger

Notar in Siegburg

Gesetzliche Erbfolge


Jeder Mensch hat, wenn er verstirbt, einen oder mehrere Erben. Die Erben sind die Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Mit dem Tode geht das gesamte Vermögen des Verstorbenen einschließlich etwaiger Schulden automatisch auf dessen Erben über. Mehrere Erben bilden hierbei eine Erbengemeinschaft.

Hat der Verstorbene („Erblasser”) keine Verfügung von Todes wegen („Testament oder Erbvertrag”) hinterlassen, dann gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Frage, wer Erbe des Erblassers geworden ist, beantwortet sich hierbei im wesentlichen nach den verwandtschaftlichen Beziehungen zum Erblasser. Das Bürgerliche Gesetzbuch („BGB”) sieht hierbei je nach Verwandtschaftsgrad bestimmte Ordnungen vor. 

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind zu gleichen Teilen die Kinder des Erblassers. Sollte eines der Kinder vor dem Erblasser verstorben sein, so treten an die Stelle des vorverstorbenen Kindes wiederum zu gleichen Teilen dessen Kinder, also die Enkelkinder des Erblassers. Hat der Erblasser keine Kinder oder Enkelkinder hinterlassen, erben die gesetzlichen Erben der zweiten Ordnung.

Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind zu gleichen Teilen die Eltern des Erblassers. Sollte ein Elternteil vor dem Erblasser verstorben sein, so treten an die Stelle des vorverstorbenen Elternteils dessen Kinder, also die Geschwister des Erblassers. Sollte einer der Geschwister ebenfalls vorverstorben sein, treten wiederum dessen Kinder, also die Neffen und Nichten des Erblassers, an deren Stelle. 

Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind zu gleichen Teilen die Großeltern des Erblassers, und bei deren Vorversterben wiederum deren Kinder und Kindeskinder. Sind auch keine gesetzlichen Erben der dritten Ordnung vorhanden, sieht das Gesetz weitere Ordnungen je nach Verwandtschaftsgrad vor. Solange auch nur ein Verwandter einer vorgehenden Ordnung vorhanden ist, schließt er die Verwandten der nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus.

Eine besondere Stellung im gesetzlichen Erbrecht kommt dem Ehegatten des Erblassers zu. Der Ehegatte ist neben den Verwandten der ersten Ordnung, den Verwandten der zweiten Ordnung oder den Großeltern Miterbe. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte nicht der alleinige Erbe des Erblassers ist, solange Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung oder Großeltern des Erblassers vorhanden sind. Der Ehegatte erbt nur gemeinsam mit diesen Verwandten. Hinterlässt der Erblasser also eigene Kinder, dann erbt der Ehegatte nur gemeinsam mit den Kindern. Die Größe des Erbteils des überlebenden Ehegatten bestimmt sich hierbei zum einen nach dem Verwandtschaftsgrad der vorhandnen Verwandten des Erblassers und zum anderen nach dem Güterstand, in dem der Erblasser und der überlebende Ehegatte gelebt haben. 

Kein gesetzliches Erbrecht haben Lebensgefährten aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften sowie Stief- und Pflegekinder.

Wenn Sie mit der gesetzlichen Erbfolge nach Ihrem Tode nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, die Erbfolge nach Ihren Vorstellungen in einem Testament oder in einem Erbvertrag anders zu regeln. 




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