Dr. Christian Sickinger

Notar in Siegburg

Testament und Erbvertrag

 

Wenn Sie mit der gesetzlichen Erbfolge nach Ihrem Tode nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, die Erbfolge nach Ihren Vorstellungen in einem Testament oder in einem Erbvertrag anders zu regeln. Testamente und Erbverträge können jedoch immer nur von dem Erblasser persönlich erklärt werden; die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.

In einem Testament oder Erbvertrag können Sie die Erbfolge regeln, Sie können Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Auflagen und Testamentsvollstreckung anordnen sowie auch festlegen, wer zum Vormund Ihrer minderjährigen Kinder bestellt werden soll. Über die vielfältigen Möglichkeiten solcher Verfügungen von Todes wegen berät Sie Ihr Notar gerne.

 


Testament


Wer kann ein Testament errichten?

 

Bei Testamenten unterscheidet man zwischen Einzeltestamenten und gemeinschaftlichen Testamenten. 

Ein Einzeltestament kann jeder errichten. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie unbeschränkt geschäftsfähig sind. Minderjährige können ebenfalls bereits ein Einzeltestament errichten, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten. Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, können kein gemeinschaftliches Testament errichten.

 


Kann ein Testament widerrufen werden?

 

Ein Einzeltestament kann von dem Erblasser jederzeit widerrufen werden. Wenn Sie also ein Einzeltestament errichten, dann sind Sie an dieses Testament nicht gebunden, sondern können das Testament jederzeit ändern, aufheben oder ein vollständig neues Testament errichten.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten unterscheidet man zwischen einseitigen Verfügungen und wechselbezüglichen Verfügungen. Einseitige Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament kann ein Ehegatte jederzeit und auch nach dem Tod des anderen Ehegatten allein und frei widerrufen.

 

Wechselbezügliche Verfügungen kann ein Ehegatte, solange beide Ehegatten noch leben, ebenfalls gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen. Die Erklärung des Widerrufs muss jedoch notariell beurkundet und dem anderen Ehegatten zugestellt werden. Nach dem Tode eines Ehegatten können wechselbezügliche Verfügungen von dem überlebenden Ehegatten grundsätzlich nicht mehr widerrufen oder aufgehoben werden.

Darüber hinaus ist selbstverständlich eine Aufhebung des gemeinschaftlichen Testaments durch beide Ehegatten gemeinsam jederzeit möglich.


Wie wird ein Testament errichtet?

 

Für die Form der Testamentserrichtung sieht das Gesetz im wesentlichen zwei Möglichkeiten vor:

- Beurkundung des Testaments durch einen Notar oder
- Errichtung des Testaments durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung.

Nur wenn diese Form eingehalten wird, ist das Testament wirksam. Ein mit Schreibmaschine oder Computer verfasstes Testament ist also unwirksam. Lediglich für sog. Nottestamente sieht das Gesetz bestimmte Formerleichterungen vor. Minderjährige (ab Vollendung des 16. Lebensjahres) oder Personen, die nicht lesen können, können ein Testament nur in notariell beurkundeter Form errichten.

 


Erbvertrag


Wer kann einen Erbvertrag errichten?

Ein Erbvertrag wird von zwei oder mehr Personen geschlossen, wobei es möglich ist, dass beide bzw. alle Personen Verfügungen von Todes wegen treffen oder auch nur eine Person solche Verfügungen trifft. Ein Erbvertrag kann von jedem geschlossen werden, der unbeschränkt geschäftsfähig ist. Anders als beim gemeinschaftlichen Testament ist es nicht erforderlich, dass die beteiligten Personen miteinander verheiratet sind.


Kann ein Erbvertrag widerrufen oder aufgehoben werden?

 

Ein Erbvertrag enthält, wie der Name schon sagt, vertragliche Vereinbarungen über das Erbrecht. Neben solchen vertraglichen Vereinbarungen können in einem Erbvertrag aber auch einseitige, nicht vertragliche Verfügungen von Todes wegen getroffen werden.

Einseitige, nicht vertragliche Verfügungen von Todes wegen können wie bei einem Einzeltestament jederzeit, auch nach dem Tod des Vertragspartners, einseitig widerrufen und ggfs. durch neue Verfügungen von Todes wegen ersetzt werden.

Vertragliche Vereinbarungen in einem Erbvertrag können grundsätzlich nicht einseitig von einem der Beteiligten allein widerrufen oder aufgehoben werden, und zwar weder zu Lebzeiten des Vertragspartners noch nach dem Tode des Vertragspartners.

 

Allerdings besteht die Möglichkeit, dass Sie sich in dem Erbvertrag ein Rücktrittsrecht vorbehalten. In diesem Fall haben Sie die Möglichkeit, vom Erbvertrag einseitig zurückzutreten mit der Folge, dass der Erbvertrag dann unwirksam wird. Die Erklärung des Rücktritts vom Erbvertrag muss jedoch notariell beurkundet und dem Vertragspartner zugestellt werden. Die Vereinbarung eines solchen Rücktrittsrechts ist insbesondere dann wichtig, wenn Sie mit dem Vertragspartner nicht verheiratet sind, da auch nach einer Trennung der Erbvertrag nicht erlischt, sondern weiter fortbesteht.

Darüber hinaus ist selbstverständlich eine Aufhebung des Erbvertrages durch alle Vertragsbeteiligten gemeinsam jederzeit möglich.


Wie wird ein Erbvertrag errichtet?

Ein Erbvertrag kann nur in notariell beurkundeter Form geschlossen werden. Anders als bei einem Testament kann ein Erbvertrag nicht handschriftlich errichtet werden.




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