General- und Vorsorgevollmacht
Es kann Sie treffen, es kann mich treffen, es kann jeden treffen. Durch einen Unfall oder eine Krankheit sind Sie von heute auf morgen nicht mehr in der Lage, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere um Sie kümmern. Wenn Sie für diesen Fall keine Vorsorge getroffen haben, wird das Betreuungsgericht für Sie einen Betreuer bestellen, der dann über Sie und über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidet. Wer zu Ihrem Betreuer bestellt wird, liegt dabei im Ermessen des Betreuungsgerichts.
Die Vorstellung, dass sich in einer solchen Notsituation möglicherweise ein völlig Fremder als Betreuer um Sie kümmert und über Sie entscheidet, ist durchaus befremdlich und regelmäßig nicht gewünscht. Daher ist gesetzlich geregelt, dass ein solches Betreuungsverfahren nur dann vom Betreuungsgericht angeordnet werden soll, wenn Sie nicht bereits auf andere Weise in geeigneter Form Vorsorge getroffen haben. Ein Betreuungsverfahren ist daher nicht erforderlich und wird auch nicht angeordnet, wenn Sie bereits vorher selbst eine Person Ihres Vertrauens ausgewählt haben und dieser Person eine umfassende General- und Vorsorgevollmacht erteilt haben.
Mit einer solchen General- und Vorsorgevollmacht können Sie eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, Sie in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Dabei ist es empfehlenswert, die Vollmacht von einem Notar beurkunden zu lassen, da nur dann gewährleistet ist, dass die Vollmacht auch tatsächlich in allen Angelegenheiten akzeptiert wird. Wenn Sie mehrere Personen bevollmächtigen wollen, können Sie regeln, ob jeder der Bevollmächtigten Sie alleine vertreten kann oder ob nur jeweils zwei gemeinsam oder nur alle gemeinsam Sie vertreten können.
Die Erteilung einer solchen General- und Vorsorgevollmacht bedeutet auch keine Entmündigung. Selbstverständlich können Sie auch nach Erteilung der Vollmacht alle Angelegenheiten selbst regeln und entscheiden, soweit Sie hierzu in der Lage sind.
Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Vollmacht ist, dass Sie in die Person des oder der Bevollmächtigten unbegrenztes Vertrauen haben. Zwar darf ein Bevollmächtigter die Vollmacht nur in Ihrem Interesse verwenden und keine eigennützigen Zwecke damit verfolgen. Da dies aber von einem Dritten, dem die Vollmacht vorgelegt wird, nicht überprüft werden muss und auch nicht überprüft werden kann, müssen Sie 100 %ig sicher sein, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht für eigene Zwecke missbraucht. Denn gerade in Notsituationen, in denen Sie selber nicht mehr handeln können, sind Sie auch nicht mehr in der Lage, den Bevollmächtigen zu überwachen und seine Handlungen zu überprüfen.
Wenn Sie eine Person haben, zu der Sie ein solches 100 %iges Vertrauen haben, dann sollten Sie zu Ihrem Notar gehen, der für Sie den Text einer solchen General- und Vorsorgevollmacht vorbereiten wird, Sie über den Inhalt dieser Vollmacht eingehend aufklären und beraten wird und diese Vollmacht mit Ihnen beurkunden wird.
Ergänzend zur Beurkundung der General- und Vorsorgevollmacht besteht die Möglichkeit, diese Vollmacht im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen. Die Betreuungsgerichte haben die Möglichkeit, in dieses Vorsorgeregister Einsicht zu nehmen und sich ggfs. mit dem Bevollmächtigten in Verbindung zu setzen, wenn beim Betreuungsgericht eine Betreuung beantragt werden sollte. Eine Registrierung im Vorsorgeregister ist daher insbesondere dann sinnvoll, wenn der Bevollmächtigte nicht in Ihrem unmittelbaren Umfeld wohnt und daher von einer etwaigen Notsituation nicht sofort erfährt. Die Registrierung ist jedoch keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der General- und Vorsorgevollmacht.
Eine General- und Vorsorgevollmacht ist auch für Ehegatten wichtig. Verheiratet zu sein, bedeutet nicht, dass Ehegatten sich gegenseitig vertreten können. Lediglich in Angelegenheiten der Gesundheitssorge besteht seit 1. Januar 2023 ein gesetzliches Notvertretungsrecht, das in § 1358 BGB geregelt ist. Es ist auf die in § 1358 genannten Angelegenheiten der Gesundheitssorge beschränkt und besteht nur dann, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen kann. Dieses Notvertretungsrecht ist im übrigen auf eine Dauer von sechs Monaten beschränkt und erlischt danach. Daher ist es auch für Ehegatten nach wie vor empfehlenswert, eine gegenseitige General- und Vorsorgevollmacht beurkunden zu lassen.